UVV-Prüfung Kran

Kranprüfung vor der ersten Inbetriebnahme und nach Änderungen Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass kraftbetriebene Krane vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme durch einen Sachverständigen oder einer dazu befähigten Person geprüft werden. Dies gilt auch für handbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane mit einer Tragfähigkeit von mehr als 1000 kg und für teilkraftbetriebene Turmdrehkrane.

Prüfung kraftbetriebener Fenster, Türen, Tore

Kraftbetätigte Türen und Tore müssen nach den Vorgaben des Herstellers vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen sowie wiederkehrend sachgerecht auf ihren sicheren Zustand geprüft werden. Die wiederkehrende Prüfung sollte mindestens einmal jährlich erfolgen. Die Ergebnisse der sicherheitstechnischen Prüfung sind aufzuzeichnen und in der Arbeitsstätte aufzubewahren. Brandschutztüren und -tore sind nach der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung bzw. dem Prüfzeugnis regelmäßig zu prüfen, damit sie im Notfall einwandfrei schließen (z. B. Feststellanlagen einmal monatlich durch den Betreiber und einmal jährlich durch den Sachkundigen). Die sicherheitstechnische Prüfung schließt die Überprüfung des Vorhandenseins einer vollständigen technischen Dokumentation und der Betriebsanleitung ein. (siehe ASR A1.7)

Prüfung nicht ortsfester elektrischer Geräte

Nicht ortsfeste Betriebsmittel, sind Betriebsmittel, die während des Betriebes bewegt oder leicht von einem Platz zum anderen gebracht werden können während sie an den Versorgungsstromkreis angeschlossen sind. Als Beispiel können, handgeführte Elektrowerkzeuge, Haushaltsgeräte oder Verlängerungsleitungen genannt werden.

Sichtprüfung - auf äußere sicherheitsrelevanten Mängel, auf den Zustand der Isolierungen und auf die Zugentlastung und den Biegeschutz der Anschlussleitungen

Messung - In Abhängigkeit vom jeweiligen Prüflingstyp und der Schutzklassenzuordnung müssen folgende Messungen durchgeführt werden: Schutzleiterwiderstand, Isolationswiderstand, Ersatzableitstrom, Berührungsstrom und Schutzleiter- bzw. Differenzstrom

Funktionsprüfung - Das elektrische Gerät ist auf einwandfreie Funktion zu prüfen. Kennzeichnung mit einer Prüfplakette der geprüften und für in Ordnung befundenen Betriebsmittel

Regalprüfung - Prüfung aller Regaltypen auf sicherheitskritische Mängel

Grundlage für die Bau- und Ausrüstungsbestimmungen von Regalen ist das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG). Für kraftbetriebene Regale gilt zusätzlich die 9. Verordnung zum GPSG (Maschinenverordnung), mit der die Maschinenrichtlinie in Deutsches Recht umgesetzt wurde. Für den Betrieb und die Prüfung ist die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) anzuwenden. Ein Unternehmer muss grundsätzlich selbst prüfen, ob seine Arbeitsmittel solchen schädigenden Einflüssen unterliegen und ob solche Schäden zu gefährlichen Situationen führen können. Wird festgestellt, dass beides zutrifft, müssen Prüfungen durchgeführt werden. Dies gilt grundsätzlich für alle Regaltypen (z.B. Palettenregale, Kragarmregale, Fachbodenregale, Einfahrregale).

Unterweisung Sicherheit Personal - Sicherheitsunterweisung für Personal nach dem ArbSchG

Der Arbeitgeber muss seine Beschäftigten regelmäßig und ausreichend über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz unterweisen. Eine Unterweißung ist vor Aufnahme der Tätigkeit, bei Änderungen in den Aufgaben, nach Unfällen oder bei Einführung neuer Arbeitsmittel nötig. Als gesetzliche Grundlage für diese Unterweisungen dient § 12 des Arbeitsschutzgesetz. Dem zu Folge haben der Arbeitgeber oder die verantwortlichen Personen ihr Personal ausreichend und angemessen im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu unterweisen bzw. durch fachkundige Personen (z.B. Fachkraft für Arbeissicherheit) unterweisen zu lassen. Die Erstunterweisung dient als Fundament für alle weiteren Unterweisungen und informiert über die Grundregeln im Bereich Arbeitsschutz. Die Erstunterweisung muss bei Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich und bei Einführung neuer Arbeitsmittel oder Technologien durchgeführt und auch regelmäßig wiederholt werden (§ 12 ArbSchG). Die Unterweisung zur Arbeitssicherheit erfolgt in der Regel mündlich durch den Arbeitgeber oder auch einer Fachkraft für Arbeitssicherheit. Im Normalfall findet die Gefahreninformation anhand von Betriebsanweisungen bzw. Arbeitsanweisungen statt.

Sicherheitskonzept Betrieb - Komplettes Sicherheitskonzept für Ihr Unternehmen

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und gegebenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei ist eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben. Aus dem §13 Arbeitsschutzgesetz für verantwortlichen Personen ergibt sich, dass der Arbeitgeber die volle Verantwortung zur Einhaltung dieses Gesetzes inne hat. Der Arbeitgeber kann jedoch zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach dem Arbeitsschutzgesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Unser Sicherheitskonzept wird je nach Betrieb und deren Mitarbeitern individuell angepasst und alle nötigen Maßnahmen, wie Unterweisungen und Prüfungen durchgeführt. Darüber hinaus wird ein Sicherheitsordner erstellt in dem alle Vorgänge dokumentiert werden.

Beurteilung von Gefährdungen

Unter einer Gefährdungsbeurteilung versteht man die systematische Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen und Belastungen der Beschäftigten am Arbeitsplatz einschließlich der Festlegung erforderlicher Schutzmaßnahmen. Die Gefährdungsbeurteilung stellt das zentrale Instrument im Arbeitsschutz dar und ist der Schlüssel zur Verringerung von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen. Dabei bedeutet beurteilen, festzustellen, ob eine Gefahr für die Beschäftigten vorliegt und somit Handlungsbedarf für Arbeitsschutzmaßnahmen besteht. Somit ist jede einzelne Gefährdung, die ermittelt wurde, zu bewerten und zu dokumentieren. Die Pflicht zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung ist rechtlich im Arbeitsschutzgesetz (§5 und §6) und in der Unfallverhütungsvorschrift (Grundsätze der Prävention) geregelt.

Prüfung für Brandschutztüren und -tore sowie Fachkraft für Feststellanlagen

Brand- und Rauchschutztüren sowie Feststellanlagen müssen nach Einbau, nach Veränderung und regelmäßig wiederkehrend durch Befähigte Personen geprüft werden. Bei Feststellanlagen dürfen dies nur noch ausgebildete Fachkräfte mit Kompetenznachweis durchführen. Um im Schadensfall nicht die Ansprüche gegenüber dem Feuer- und Sachversicherer zu verlieren, sind entsprechende Prüfungen äußerst wichtig. Verantwortlich für die Funktionsfähigkeit und den betriebssicheren Zustand von Brandschutztüren und -toren sowie Feststellanlagen sind Betreiber und Arbeitgeber.